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Amtsgericht Delmenhorst
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Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Amtsgericht Delmenhorst entschieden: 1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf auch bei fiktiver Abrechnung die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. 2. Zu erstatten sind ihm auch Verbringungskosten zum Lackierer und Ersatzteilpreisaufschläge ("UPE-Aufschläge").
Amtsgericht Delmenhorst Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 28.03.2007 4B C 5188/06 (V)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ripken, Fastenau und Kreft, Oldenburger Str. 200, 27753 Delmenhorst,
Geschäftszeichen: 353/06
gegen
Firma Versicherung
Geschäftszeichen:
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Geschäftszeichen
Unterbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Geschäftszeichen:
hat das Amtsgericht Delmenhorst nach der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2007 durch die Richterin am Amtsgericht (...) nunmehr für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 315,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.06 sowie 47,50 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Daher war abweichend von der mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs angegriffenen Entscheidung vom 31.1.07 der Klage stattzugeben.
Zunächst ist der Kläger berechtigt, seinen Schaden aufgrund des unstreitig zu 100% vom Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Unfalls nach den Nettoreparaturkosten zu berechnen. Er muss sich nicht auf eine Begrenzung des Anspruchs durch den Wiederbeschaffungsaufwand beschränken lassen. Denn vorliegend übersteigt der Nettoreparaturaufwand mit vom Sachverständigen R. der Dekra geschätzten 2.482,55 € nicht den Wiederbeschaffungswert (brutto wie netto) von 2.650 € (vgl. Bl. 11 d.A.). Es ist entgegen der im angegriffenen Urteil dargelegten Gründe nicht auf den Vergleich des Bruttoreparaturaufwandes (2.879,76 €) zum Wiederbeschaffungswert abzustellen. Denn wenn der BGH in ausdrücklicher Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 15.2.05 (NZV 05, 245 (246)) darauf verweist, dass der Geschädigte nach den fiktiven Reparaturkosten abrechnen darf, solange diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann er nur auf die geschätzten Nettoreparaturkosten abgestellt haben. Nach der Änderung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB findet eine Abrechnung fiktiver Reparaturkosten ohnehin nur nach dem Nettowert statt. Ein Ausdruck des Integritätsinteresses durch eine werterhaltende Reparatur ist hier gerade nicht erforderlich.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher darauf an, ob der Kläger Anspruch auf Ersatz der im Gutachten geschätzten Nettoreparaturkosten hat oder ob er sich auf die fiktiven Kosten einer Reparatur in einer von der Beklagten angegebenen Fachwerkstätten verweisen lassen muss.
Insoweit ist der Kläger berechtigt, die von der Beklagten in unbeachtlicher Weise bestrittenen Stundenverrechnungssätze der Mazda-Vertragswerkstatt Autohaus S. aus Delmenhorst zugrunde legen. Dass es sich um eine Vertragswerkstatt handelt, ist im Gerichtsbezirk bekannt. Auch bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens ist die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug - sollte es repariert werden - in einer Vertragswerkstatt in Stand setzen zu lassen, als von dem Wirtschaftlichkeitsgebot gedeckt zu akzeptieren (vgl. BGH Urteil vom 29.4.03, sog. Porsche-Urteil). Denn eine solche Entscheidung ist maßgeblich für die Bemessung des Schadens. Dieser erwächst dem Geschädigten gerade dadurch, dass der beschädigte Wagen dort - in der Werkstatt seiner Wahl und seines Vertrauens - nur zu dem dort geforderten Lohn und den dort berechneten Materialpreisen wieder hergestellt werden könnte. Er muss sich nicht auf die Lohnforderungen und Materialkosten einer ihm zwar von der gegnerischen Versicherung benannten aber u.U. nicht bekannten Fachwerkstatt verweisen lassen, die die Reparatur günstiger aber jedenfalls aus seiner subjektiven Sicht nicht gleichwertig ausführt, weil er in sie nicht dasselbe Vertrauen haben kann. Die im Schadensrecht geltende Maxime, dass der Geschädigte in eigener Regie über die Schadensbehebung entscheiden kann, wäre hier unangemessen eingeschränkt.
Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Stundensätze des Autohauses S. außerhalb des Rahmens des wirtschaftlich Vertretbaren lägen. Sie sind von der Beklagten als hinter dem Unfallverursacher stehenden Haftpflichtversicherung daher zu ersetzen. Soweit die Beklagte bestreitet, dass es sich um eine Fachwerkstatt handelt, bei der UPE Aufschläge berechnet werden, dass dort Lackierarbeiten durchgeführt werden können oder auch dass Verbringungskosten entstehen, ist dies unbeachtlich. Der Beklagten wäre eine konkrete Gegenvorstellung möglich gewesen. Dass die insoweit anfallenden und im Gutachten berücksichtigen Kosten für Lohn und Material auch bei der fiktiven Abrechnung ersatzfähig sind, ergibt sich aus dem oben Gesagten.
Der Kläger hat daher Anspruch auf die noch nicht erstatteten Nettoreparaturkosten von 315,93 €.
Da die Beklagte für den Schaden des Klägers einzustehen hat, stellt auch die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr von 47,50 € einen ersatzfähigen Schaden dar, wobei das Gericht unterstellt, dass der Kläger diese bereits (im Wege des Vorschusses) an seinen Bevollmächtigten beglichen hat. Da die Beklagte mit der Abrechnung vom 6.6.06 den Ausgleich der weiteren berechtigten Ansprüche des Klägers verweigert hat, befindet sie sich jedenfalls seit dem 11.7.06 im Verzug und hat Verzugszinsen zu zahlen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 713 ZPO.
Obwohl beide Seiten die Zulassung der Berufung beantragt haben, war diese nicht zuzulassen. Denn die Sache hat, nachdem die rechtsfehlerhafte Ansicht zur Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand geklärt ist, keine grundsätzliche Bedeutung und ist auch nicht geeignet, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu dienen (§ 511 Abs. 4 ZPO). Die angesprochenen Rechtsfragen haben bereits Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof erfahren, eine abweichende Rechtsprechung des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich.
(...) Richterin am Amtsgericht

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